Die Pflegeversicherung richtet sich nicht nach der Schwere der Krankheit, die zu Pflegebedürftigkeit geführt hat, sondern nach dem Umfang des Pflegebedarfs.
Aus diesem Grund wird die Pflegebedürftigkeit in drei Stufen unterteilt, dabei spielt der Zeitaufwand für die Durchführung von Pflegeleistungen eine große Rolle. Die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Wie oft am Tag benötigt man Hilfe bei der Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Beweglichkeit)?
- Wie hoch ist der duchschnittliche Zeitaufwand, den eine unausgebildete
Pflegekraft für Hilfeleistungen in der Grundpflege und im Haushalt täglich benötigt?
- Wie oft in der Woche werden Hilfeleistungen im Haushalt benötigt?
Nach disen Kriterien und auf Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen.
Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftigkeit
Wird mindestens einmal täglich Hilfebedarf bei mindestens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen den Grundpflege
besteht und mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird, liegt die Pflegestufe I vor.
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit
Wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein
Hilfebedarf bei der Grundpflege besteht und mehrfach in der Woche
Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird, liegt die
Pflegestufe II vor.
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit
Wenn die pflegebedürftige Person täglich rund um die Uhr,
der Hilfe durch die Pflegeperson bedarf und mehrfach in der Woche
Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, liegt
Pflegestufe III vor.
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