Pflegeversicherung Beitragssatz

Private Pflegekostenversicherung
Private Pflegetagegeldversicherung

Beitrag zur Pflegepflichtversicherung


Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden von den Arteitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht. Voraussetzung für die Übernahme der Hälfte des Beitrages durch den Arbeitgeber ist, dass ein Feiertag der stetts auf einen Werktag fällt, gestrichen wird. Außer Sachsen wird in jedem Bundesland ein Feiertag gestrichen. In Sachsen zahlen die Arbeitnehmer den vollen Beitragssatz.

Die Berechnung des Beitrags erfolgt analog zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch bei der Pflegepflichtversicherung die Beitragsbemessungs- bzw. Versicherungspflichtgrenze sowie Geringverdiener- bzw. Geringfügigkeitsgrenze. Der Beitragssatz zur Berechnung der Pflegepflichtversicherung beträgt seit 1996 1,7 %.

Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden für alle pflichtversicherte Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Pflegekasse überwiesen.

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