Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden von den
Arteitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte aufgebracht. Voraussetzung für die
Übernahme der Hälfte des Beitrages durch den Arbeitgeber ist, dass
ein Feiertag der stetts auf einen Werktag fällt, gestrichen wird.
Außer Sachsen wird in jedem Bundesland ein Feiertag gestrichen.
In Sachsen zahlen die Arbeitnehmer den vollen Beitragssatz.
Die Berechnung des Beitrags
erfolgt analog zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch bei der
Pflegepflichtversicherung die Beitragsbemessungs- bzw. Versicherungspflichtgrenze
sowie Geringverdiener- bzw. Geringfügigkeitsgrenze. Der Beitragssatz
zur Berechnung der Pflegepflichtversicherung beträgt seit 1996 1,7 %.
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden für alle pflichtversicherte
Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Pflegekasse
überwiesen.
«
Weitere Informationen zu Pflegeversicherung
Vergleichsangebot Pflegeversicherung