Um die Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag ist an keine Form gebunden.
Jede Erklärung (schriftliche oder telefonische), in der der Wunsch auf Leistungen dargestellt ist, wird als Antrag auf Pflegeversicherung gewertet.
Für die Gewährung anderer Leistungen und bei Veränderung der Pflegebedürftigkeit ist ein erneuter Antrag erforderlich
Der Antrag kann von dem Versicherungsnehmer selbst oder von dem Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers.
Damit die Leistungen bereits ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, sollte der Antrag möglichst unmittelbar,
spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Der Antrag auf die Gewährung der Leistungen
aus der Pflegeversicherung wird bei der zuständigen Pflegekasse (derzeitige gesetzliche Krankenversicherung)
oder bei der zuständigen privaten Krankenversicherung gestellt.
In dem ersten Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung muss die pflegebedürftige Person sich auf keine bestimmten Leistungen
festlegen. Erst nachdem über ihren Antrag entschieden wurde, kann sie der Pflegekasse oder der zuständigen privaten Krankenversicherung
mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden.
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